Vielfältige Gefahren für die Branche, für die Schwarztouristiker und deren Kunden
Das problematische in der sogenannten Schwarztouristik ist, daß viele "Amateure" sich überhaupt nicht darüber bewußt sind, daß sie als Reiseveranstalter tätig sind, und im Sinne der Paragraphen §§651a ff BGB mit allen rechtlichen Pflichten der Veranstaltertätigkeit versehen sind. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob eine gewerbsmäßige Tätigkeit oder Gewinnstreben vorliegt oder nicht, wie oft von Schwarztouristikern vermutet wird.
Der DRV (Deutscher Reisebüro und Reiseveranstalter Verband) betreibt seit Jahren Aufklärungspolitik in Sachen Schwarztouristik. Zum einen geht es dabei um den wirtschaftlichen Schaden, welcher der regulären Veranstalterbranche entsteht und zum anderen um den Schaden, der für die Schwarztouristiker selbst und deren Kunden entstehen kann.
Der DRV setzt auch auf die Breitenwirkung der Industrie- und Handelskammern, die auf regionaler Ebene die Schwarztouristiker über deren oftmals sehr leichtsinnige Einstellung und juristisch unbedarfte Situation aufklären müssen. Nachfolgend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert, die unbedingt zu beachten sind.
Der Reiseveranstalter, also auch der Schwarztouristiker, verpflichtet sich durch den Reisevertrag, die angebotenen Leistungen in eigener Verantwortung und fehlerfrei zu erbringen. Er haftet gegenüber dem Reisenden z. B. bei Sachschäden bis zur dreifachen Höhe des Reisepreises, wenn er dies in der Ausschreibung begrenzt hat, anderenfalls haftet er unbegrenzt. Der Reiseveranstalter haftet auch für die Tätigkeit bzw. Leistung seiner "Erfüllungsgehilfen", also für die Transportunternehmen, für die Hotels und auch für den Reiseleiter.
Auch der Schwarztouritiker muß sich bewußt sein:
- daß seine Geschäftsbedingungen den § 651a ff BGB und dem AGB-Gesetz entsprechen müssen, sonst sind sie unzulässig;
- daß er haftet, wenn das Beförderungsmittel nicht in Ordnung ist oder die Unterkunft oder das Essen;
- daß er haftet, wenn auf der Reise oder auf einer Wanderung in Folge organisatorischen oder sonstigen Verschuldens ein Teilnehmer verletzt wird.
Der Schwarztouristiker benötigt gemäß § 651 k BGB eine Insolvenzabsicherung, wenn er ein Jahresprogramm mit drei oder mehr Reisen aufstellt. Es liegt dann keine "gelegentliche" Tätigkeit vor, da man unter "gelegentlich" nach Ansicht der überwiegenden Meinung nicht mehr als zwei Reiseveranstaltungen pro Jahr versteht.
Nach § 651 k BGB muß der Reiseveranstalter sicherstellen, daß dem Reisenden im Falle seiner Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs) erstattet werden:
- der gezahlte Reisepreis soweit die Reiseleistungen in Folge seiner Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses ausfallen und
- notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden in Folge seiner Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses für die Rückreise entstehen.
Vom Gesetzgeber anerkannte Möglichkeiten zur Absicherung der Kundengelder sind ausschließlich eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung. Der Reiseveranstalter muß dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer oder die Bank unter Übergabe einer von diesen Unternehmen ausgestellten Bestätigung (dem sogenannten Sicherungsschein) nachweisen. Er ist also zur Übergabe eines Sicherungsscheines an den Kunden verpflichtet, bevor der Kunde eine Zahlung leistet.
Eine Insolvenzabsicherung benötigt er nicht, wenn die Voraussetzung eines Ausnahmefalles des § 651 k Absatz 6 BGB vorliegt. Danach können weiterhin folgende Reisen ohne Sicherungsschein angeboten werden:
- Reisen, die nur gelegentlich und außerhalb gewerblicher Tätigkeiten veranstaltet werden, also die bis zu zwei jährlichen Reisen der sogenannten Schwarztouristiker; ab der Veranstaltung von drei Reisen im Jahr liegt keine "gelegentliche Tätigkeit" mehr vor.
- Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und bei denen der Reisepreis ca. 75 € nicht übersteigt. Zu diesen Tagesreisen dürften die meisten "Kaffeefahrten" zählen.
- Reisen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts veranstaltet werden, z. B. die Gemeinde oder Stadt selber schreiben eine Pauschalreise aus.
Verstößt der Schwarztouristiker gegen seine Insolvenzabsicherungspflicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 147 b Gewerbeordnung, die mit einer hohen Geldbuße geahndet werden kann.
Organisiert der Schwarztouristiker mehr als zwei Reisen im Jahr, unterliegt er der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern.
Diese Verordnung legt dem Reiseveranstalter in vier verschiedenen Phasen zahlreiche Informationspflichten auf, nämlich im Reiseprospekt, vor Vertragsschluß, in der Reisebestätigung sowie vor Beginn der Reise. Nach der Informationsverordnung ist der Reiseveranstalter z. B. verpflichtet, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten.
Veranstaltet der Schwarztouristiker eine Bus-Pauschalreise, muß er eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz haben, auch dann, wenn der Bus für diese Reise nur angemietet wird und der Busunternehmer eine solche Genehmigung hat. Der Schwarztouristiker muß, wenn er gewerblich tätig wird, sein Gewerbe angemeldet haben. Personen oder Einrichtungen, die mehrfach als Reiseveranstalter tätig werden, sind gewerbetreibende bzw. werden als solche im Sinne der Gewerbeordnung eingestuft. Ohne eine Anmeldung drohen Bußgeld und Verwaltungsmaßnahmen gemäß der §§ 14, 146 Gewerbeordnung.
Wie wichtig es für Schwarztouristiker ist, eine Haftpflichtversicherung zu haben - normalerweise in der Reisebranche eine Selbstverständlichkeit, nicht aber in der Schwarztouristik - zeigt ein Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit. Ein Student hatte für seine Kommillitonen eine Skireise in den Kaukasus veranstaltet. Dort ist eine Teilnehmerin während eines Helikopter-Skiing-Ausflugs in eine Gletscherspalte gestürzt und erlitt durch das Verschulden von Erfüllungsgehilfen dieses Veranstalters eine Querschnittslähmung. Die seitdem auf den Rollstuhl angewiesene Studentin verklagte den Studenten als Organisator der Reise auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Der Student war nicht haftpflichtversichert, grundsätzlich schadenersatzpflichtig, konnte jedoch mangels Masse keinen Schadenersatz leisten. Eine tragische Situation für beide Parteien.
Aus DRV Touristik Forum Nr. 5/00. Das DRV Touristik Forum ist die Mitgliederzeitschrift des DRV.
Redaktion: Melanie Schacker, email: presse@drv.de.
Veröffentlichung auf den OVA-Seiten mit freundlicher Genehmigung des DRV.